Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Lesli Silvesterzauber GmbH dd 17.06.2024


Südwall 26, 46397 Bocholt; Telefon: 0031 (0)544371200; E-Mail: info@lesli.de; Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE814201110; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld Abt.
B / HRB 7746; vertreten durch die Geschäftsführer Leendert Groeneveld.


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich


(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall,
beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und
Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.


(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-
Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss, Rechte an Unterlagen, Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Modelle, Berechnungen, Kostenvoranschläge), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form
– überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vor der Weitergabe dieser Unterlagen bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2
Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der
Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten
ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte

(1)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”.

(2)Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Übrige Steuern und Abgaben sind nicht in unseren Preisen enthalten, sofern nicht gesondert ausgewiesen.

(3)Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung, wobei eine Vereinbarung in Textform für die Erfüllung des Schriftformer-fordernisses ausreichend ist.

(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(6) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 4 Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug, Annahmeverzug, Gefahrübergang, Teillieferungen, Verpackungen

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt.

(2) Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
Anzahlung, falls eine solche Beibringungspflicht und/oder Anzahlungspflicht zuvor individualvertraglich vereinbart wurde.

(3) Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist
aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Auch im Rahmen des Lieferverzuges richtet sich
unsere Haftung nach § 7 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(6) Wir sind nicht zu Teillieferungen gegen Teilbeträge verpflichtet. Wir behalten uns vor, verkaufte Güter in Teilen zu liefern. Falls die Ware in Teilen geliefert wird, sind wir berechtigt, die Teile separat zu fakturieren. Dies gilt nicht, wenn diese keinen selbständigen Wert haben.

(7) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Ware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich in Schrift- oder Textform. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir den Rücktritt nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine
derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(4) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns hierdurch entstandenen Ausfall.

(5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten/vermischen/verbinden. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem.
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 4 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, ein solcher ist beispielsweise bei einem
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzunehmen, und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 2 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 6 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Verjährungsfrist

(1) Soweit im Rahmen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

(2) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(3) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrübergang. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht
für Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(4)Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(5) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Käufer Änderungen an der Ware vornimmt oder vornehmen lässt, die Ware vorschriftswidrig gebraucht oder die Ware nicht gemäß der auf der Verpackung oder auf dem Produktabgedruckten Bedienungsanleitung und Schutzbestimmungen
gebraucht oder lagert.

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rücktritts.

§ 8 Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von
Feuerwerkskörpern, gesetzliche Beschränkungen

1) Wir verkaufen ausschließlich Feuerwerkskörper der Klassen Kleinstfeuerwerk (Klasse F1) und Kleinfeuerwerk (Klasse F2). Unsere Produkte sind zudem mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen.

(2) Der Käufer versichert, dass er über alle nötigen Kenntnisse, Genehmigungen und logistischen Voraussetzungen zum Erwerb, zum Transport und zur Lagerung der Waren verfügt. Insbesondere
wird er und die von ihm eingesetzten Personen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes beachten. Dies gilt ebenfalls für Vorschriften über Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der
Klassen F1 und F2. Der Versand und die weitere Verwendung dürfen nur unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erfolgen.

(3) Wir übernehmen vorbehaltlich abweichender schriftlicher Zusage keine Gewähr für die Möglichkeit der Weiterveräußerung und Weiterverwendung der von uns bezogenen Wage. Insbesondere kann es behördliche oder gesetzliche Beschränkungen, Verbote und Auflagen für den
Kreis der Endabnehmer, den Zeitpunkt des Verkaufs und die Art der zulässigen Verwendung geben.

(4)Die von uns vertriebene Ware ist nicht zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung gehen zu Lasten des Käufers.

(5) Die Vorschriften, welche den Umgang oder die Weiterveräußerung der von uns vertriebenen Waren einschränken oder unter bestimmten Voraussetzungen verbieten, haben keinen Einfluss auf
die vertraglichen Pflichten des Bestellers.

§ 9 Schlussbestimmungen, geltendes Recht, salvatorische Klausel, Gerichtsstand

(1) Auf Verträge zwischen uns und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt.

(3) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 46397 Bochholt. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort
der Lieferverpflichtung gem. dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.